Die Pferdehalter-Haftpflichtversicherung ist die wichtigste Versicherung für jeden Pferdehalter denn
nach § 833 Satz 1 BGB hat der Halter eines Pferde für jeden von dem Tier angerichteten Schaden einzustehen. Ein Verschulden für sogenannte „Luxus Tiere“ die aus Liebhaberei gehalten werden, ist nicht erforderlich.
Der Pferdehalter ist nach gültiger Rechtsprechnung immer derjenige, der die Verfügungsgewalt über das Pferd hat, die Pferdehalter-Haftpflichtversicherung sollte also auch auf diese Person lauten.
Beispiel:
Eine Pferdehalterin schließt ganz korrekt auch eine Pferdehalter-Haftpflichtversicherung ab.
Nun gibt sie aber das Tier an Ihre Tochter weiter.
Dann sollte auch der Vertrag auf die Tochter übertragen werden.
Die Mutter kann selbstverständlich Beitragszahler bleiben, Versicherungsnehmerin sollte dann aber die Tochter werden (sofern sie geschäftsfähig ist).
Schadenbeispiel aus meiner Praxis:
Ein Koppeltor war nicht ordnungsgemäß verschlossen, das Pferd meiner Kundin brach aus. Durch den ungewohnten Trubel geriet es in Panik und versuchte sich zwischen einer Hauswand und einem geparkten Pkw hindurch zu zwängen.
Das gelang dem Pferd auch, wenn auch auf Kosten des PKW.
Das Pferd erlitt diverse oberflächliche Verletzungen.
Der Schaden von über 3.000,-- Euro am PKW wurde von der Pferdehalter-Haftpflichtversicherung anstandslos bezahlt.
Auch hier gilt: Die Pferdehalter-Haftpflichtversicherung beinhaltet drei Leistungen:
1. Sie prüft ob der gemeldete Schaden überhaupt berechtigt ist.
2. Ist der Anspruch berechtigt so reguliert sie den Schaden.
3. Ist der Anspruch aber nicht berechtigt, so wehrt die Pferdehalter-Haftpflichtversicherung den Schaden für Sie ab, notfalls auch vor Gericht. Hier wird vom passiven Rechtsschutz gesprochen.
Achtung!
Wie in jeder anderen Haftpflichtversicherung auch, wird der Zeitwert erstattet. Das macht der Versicherer nicht aus Böswilligkeit sondern weil das Gesetz es so vorsieht. Es wird der Wert zum Zeitpunkt des Schadens erstattet.