Andreas Wessel Versicherungsmakler
Vermögensschadenhaftpflichtversicherung

Vermögensschaden-Haft­pflicht

Die Vermögensschadenhaftpflicht­versicherung ist eine existenz­notwendige Absicherung der Berufsgruppen, die vorwiegend beratende, beurkundende, gutachterliche, prüfende oder verwaltende Tätigkeiten ausüben.
Berufliche Versehen bei der Ausübung dieser Tätigkeiten lösen oft Schäden am Vermögen der betroffenen Dritten aus.
Für einige Berufsgruppen gilt daher eine Vermögensschadenhaftpflicht­versicherung sogar als Pflichtversicherung. Hierzu gehören z.B. Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Ver­sicherungs­makler, Zwangsverwalter und Inkassounternehmer.Vermögensschäden, die im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit entstanden sind, müssen vom Unternehmer oder auch vom Selbstständigen selbst getragen werden. Deshalb tragen diese Berufsgruppen ein hohes Risiko, können sich aber mit einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung gegen Schadenersatzansprüche der Art absichern.

Im beruflichen Alltag kann ein Fehler hohe Schäden verursachen, für die der Selbstständige oder Unternehmer dann haftbar gemacht werden kann. Daher ist der Abschluss einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für viele Berufsgruppen sinnvoll. Immer dann, wenn der Unternehmer oder Selbstständige vermögensbezogenen Sorgfaltspflichten nachkommen muss, kann ein Fehler zu Vermögensschäden führen, die bei hohen Schäden auch die berufliche Existenz des Betroffenen gefährden und dadurch zum finanziellen Ruin führen können. Als Beispiel für Berufsgruppen, in denen aufgrund eines Fehlers erhebliche Vermögensschäden auftreten können, wären an dieser Stelle Ärzte, Architekten, Steuerberater oder Rechtsanwälte zu nennen. Aber nicht nur im Rahmen der beruflichen, sondern auch bei einer ehrenamtlichen Tätigkeit kann eine fehlerhafte Entscheidung einen Schaden verursachen. 

Kommt es zu einem Vermögensschaden, dann übernimmt die Versicherung die Haft­pflichtansprüche bis zur vereinbarten Versicherungssumme. Allerdings zahlt die Versicherung nur solche Vermögensschäden, die auch tatsächlich begründet sind. Deshalb zählt zum Versicherungsumfang in der Regel auch das Abwehren von unberechtigten Haft­pflichtansprüchen, wodurch oftmals eine passive Rechtsschutzfunktion integriert ist.